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161.7 KoVRCS CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Erhöhung der Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Erhöhung der Gebühr

1. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.

2. Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt.

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