§ 32 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Kanzleigebühren
§ 32 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Kanzleigebühren
1. Vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften erheben die Kanzleien folgende Gebühren (Gebühr in Franken)
a) * Erstellung von Kopien und Computerausdrucken, pro angefangene Viertelstunde, sofern der Arbeitsaufwand mehr als eine Viertelstunde beträgt: 20;
b) * Erstellung eines elektronischen Datenträgers (inklusive vorgängigem Scan), pro angefangene Viertelstunde, sofern der Arbeitsaufwand mehr als eine Viertelstunde beträgt: 20;
c) * Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen (mehr als drei Monate nach Zustellung des Entscheids): 20 bis 50;
d) * Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen irgendwelcher Art: 25 bis 50;
e) * Aufbewahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, Wertpapieren oder Geld: jährlich 1 % des effektiven Wertes, mindestens 20;
f) * Beglaubigung der Unterschrift: 20;
g) * Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften und Fotokopien bis drei Seiten: 15, danach 2 pro Seite;
h) * Einsichtnahme in Akten durch Dritte entsprechend dem Aufwand: 30 bis 500 (mit Versicherungsgesellschaften kann eine jährliche Pauschalgebühr von 400 bis 5000 vereinbart werden);
i) * Abgabe eines anonymisierten Entscheids pro Seite: 5;
j) * andere Dienstleistungen: 20 bis 500.
2. Für wissenschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand können diese Gebühren angemessen herabgesetzt oder erlassen werden (§ 5 Abs. 1 und 3).
3. Die Erstellung von Kopien, Bescheinigungen und anonymisierten Entscheiden für Amtsstellen sowie die Vorlegung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos.