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161.5 ZMG CH-ZG

§ 2 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG) - Grundsatz und Bestand

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§ 2 VO ZMG · Grundsatz und Bestand

1. Das Zwangsmassnahmengericht ist ein eigenständiges erstinstanzliches Gericht.

2. Das Obergericht ernennt jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Zwangsmassnahmenrichterin bzw. einen Zwangsmassnahmenrichter zur geschäftsleitenden Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zum geschäftsleitenden Zwangsmassnahmenrichter.

3. Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter sind im Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhältnissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr.

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