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161.4 CH-ZG

§ 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Logistik

Ergänzende Vorschriften für die Friedensrichterämter
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§ 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Logistik

1. Die Gemeinde ist für die genügende Ausstattung des Friedensrichteramts zuständig.

2. Sie stellt der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter sowie der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter namentlich zur Verfügung

a) einen der Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum;

b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC, Drucker, Internetanschluss etc.);

c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Archivierung;

d) Brief- und Kopierpapier, Briefumschläge und Aktenhüllen;

e) die notwendige Fachliteratur.

3. Stellt sie die Infrastruktur gemäss Abs. 2 Bst. b) nicht zur Verfügung, entschädigt sie die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter mit je Fr. 1’800.- pro Jahr.

4. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die notwendige fachbezogene Weiterbildung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters sowie der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

5. Bei einem Zusammenschluss von Friedensrichterämtern oder bei gemeindeübergreifender Stellvertretung regeln die Gemeinden die Logistik im Vertrag.

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