161.4
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Amtsführung
Ergänzende Vorschriften für die Friedensrichterämter
§ 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Amtsführung
1. Das Friedensrichteramt wird durch die Friedensrichterin oder den Friedensrichter, bei Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ausgeübt.
2. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom Verhinderungsfalle Geschäfte zur Bearbeitung zu.
3. Bei einem Zusammenschluss von Friedensrichterämtern gilt § 37b GOG.