161.4
CH-ZG
§ 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Bekanntgabe von Gerichtsentscheiden
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Bekanntgabe von Gerichtsentscheiden
1. Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht die miet- und pachtrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu.