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161.4 CH-ZG

§ 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Bekanntgabe von Gerichtsentscheiden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Bekanntgabe von Gerichtsentscheiden

1. Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht die miet- und pachtrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu.

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