161.4
CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Form der Urkunden
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Form der Urkunden
1. Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Miet- und Pachtrecht sind entsprechend den Vorschriften für kantonale Drucksachen einheitlich gestaltet und tragen die amtliche Bezeichnung der Schlichtungsbehörde sowie das Zuger Kantonswappen.
2. Die Urkunden der Friedensrichterämter tragen das Gemeindewappen.