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161.4 CH-ZG

§ 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Form der Urkunden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Form der Urkunden

1. Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Miet- und Pachtrecht sind entsprechend den Vorschriften für kantonale Drucksachen einheitlich gestaltet und tragen die amtliche Bezeichnung der Schlichtungsbehörde sowie das Zuger Kantonswappen.

2. Die Urkunden der Friedensrichterämter tragen das Gemeindewappen.

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