161.4
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Geschäftskontrolle, Berichterstattung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Geschäftskontrolle, Berichterstattung
1. Die Schlichtungsbehörden führen eine Geschäftskontrolle und Statistiken.
2. Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht, die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht zusätzlich der Volkswirtschaftsdirektion.
3. Das Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben.