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161.4 CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Geschäftskontrolle, Berichterstattung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Geschäftskontrolle, Berichterstattung

1. Die Schlichtungsbehörden führen eine Geschäftskontrolle und Statistiken.

2. Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht, die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht zusätzlich der Volkswirtschaftsdirektion.

3. Das Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben.

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