161.4
CH-ZG
§ 3 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Ausstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Ausstand
1. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts (§ 36 Abs. 2 GOG).