Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.4 CH-ZG

§ 3 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Ausstand

1. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts (§ 36 Abs. 2 GOG).

← § 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden Geltungsbereich § 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →