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161.4 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Protokoll

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Protokoll

1. Die Schlichtungsbehörden führen für jeden Geschäftsfall, bei welchem eine Verhandlung stattfindet, ein Protokoll.

2. Das Protokoll hat folgenden Inhalt

a) den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung;

b) die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde;

c) die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;

d) die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;

e) das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Postaufgabe und Eingang bei der Schlichtungsbehörde);

f) * den Hinweis auf die Art und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens (Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich, Entscheidvorschlag, Entscheid, Mediation);

g) die Unterschrift der Schlichtungsbehörde;

h) im Falle der Erledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug zusätzlich deren Wortlaut und die Unterschriften der Parteien.

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