§ 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Protokoll
§ 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Protokoll
1. Die Schlichtungsbehörden führen für jeden Geschäftsfall, bei welchem eine Verhandlung stattfindet, ein Protokoll.
2. Das Protokoll hat folgenden Inhalt
a) den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung;
b) die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde;
c) die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d) die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e) das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Postaufgabe und Eingang bei der Schlichtungsbehörde);
f) * den Hinweis auf die Art und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens (Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich, Entscheidvorschlag, Entscheid, Mediation);
g) die Unterschrift der Schlichtungsbehörde;
h) im Falle der Erledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug zusätzlich deren Wortlaut und die Unterschriften der Parteien.