Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 STA CH-ZG

§ 8 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Jugendanwältin/Jugendanwalt

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§ 8 VO STA · Jugendanwältin/Jugendanwalt

1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt führt das Verfahren gegen Jugendliche. Sie bzw. er beachtet dabei Schutz und Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG.

2. Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentlichen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugendhilfe zusammen.

3. Sie bzw. er ist beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.

4. Sie bzw. er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt vertreten.

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