161.3
STA
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Staatsanwältin/Staatsanwalt
§ 7 VO STA · Staatsanwältin/Staatsanwalt
1. Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ihnen zugewiesenen Strafuntersuchungen und vertreten die Anklage vor dem Strafgericht und dem Obergericht. Sie erledigen die weiteren ihnen übertragenen Geschäfte.
1a Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese provisorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.