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161.3 STA CH-ZG

§ 6 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Leitende Staatsanwältin/Leitender Staatsanwalt

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§ 6 VO STA · Leitende Staatsanwältin/Leitender Staatsanwalt

1. Die Abteilungsleitung obliegt einer Leitenden Staatsanwältin bzw. einem Leitenden Staatsanwalt. Ihr bzw. ihm kommt die organisatorische, fachliche und fallbezogene Weisungsbefugnis im Rahmen von § 48 Abs. 2 GOG zu. Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher.

2. Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben

a) nimmt Strafuntersuchungen an die Hand, führt sie durch und schliesst sie ab;

b) vertritt die Anklage vor dem Straf- und Obergericht;

c) organisiert die Abteilung;

d) teilt die Geschäfte an die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und die Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten zu;

e) qualifiziert die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die weiteren direkt unterstellten Personen;

f) kontrolliert die Qualität bei Erledigungsentscheiden inkl. Anklageschriften;

g) genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Übertretungen.

3. Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegenseitig. Die Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte abteilungsinterne Stellvertretung bestimmen. Diese ist bei Abwesenheit der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts der betreffenden Abteilung für die Fallzuteilung (Abs. 2 Bst. d) und die Genehmigung von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Übertretungen (Abs. 2 Bst. g) zuständig.

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