161.3
STA
CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Orientierung der Öffentlichkeit
§ 5 VO STA · Orientierung der Öffentlichkeit
1. Die Amtsleitung gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit.
2. Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind über die vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Absprache mit der Amtsleitung.
3. Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder eine anerkannte Fachperson ein.
4. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Gerichtsberichterstattung (GBerV).