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161.3 STA CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Aufgabenverteilung und Entscheidbefugnisse

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§ 4 VO STA · Aufgabenverteilung und Entscheidbefugnisse

1. Die Amtsleitung regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse. Sie kann die Aufgaben gemäss § 3 Abs. 3 Bst. g) bis r) an die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte delegieren. Diese unterstützen die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Führung der Staatsanwaltschaft und vertreten sie bzw. ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung auch in den übrigen Aufgaben.

2. Die Amtsleitung kann die Vertretung gemäss § 3 Abs. 3 Bst. m) und n) an die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und an die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte delegieren.

3. Im Bereich der Justizaufgaben stehen den Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten die gleichen Kompetenzen zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

4. Die Amtsleitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.

5. Beim Erlass von Strafmassempfehlungen beschliessen die Amtsleitung, die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte gemeinsam.

6. Bei der Umsetzung strategischer Entscheidungen, beim Erlass fachlicher Weisungen und bei Personalentscheiden sind die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vorgängig anzuhören.

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