§ 3 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Amtsleitung
§ 3 VO STA · Amtsleitung
1. Die Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt der Leitende Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitende Oberstaatsanwalt. Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft verantwortlich.
2. Die Amtsleitung plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton, sorgt für eine vertrauensbildende Kommunikationskultur nach innen und nach aussen, vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen, sorgt für eine effektive und effiziente Amtsführung und gewährleistet die Erfüllung der Leistungsvorgaben.
3. Die Amtsleitung nimmt namentlich die folgenden Aufgaben wahr: sie
a) plant den Einsatz von Ressourcen und Stellen;
b) teilt das Personal zu;
c) übt die Aufsicht über die Abteilungen aus;
d) * qualifiziert die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte, die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sowie die weiteren ihr direkt unterstellten Personen;
e) fördert die Personalentwicklung und Fortbildung;
f) erstattet den Rechenschaftsbericht gegenüber dem Obergericht;
g) erlässt organisatorische, fachliche und fallbezogene Weisungen;
h) ist zuständig für die Geschäftszuteilung und die Geschäftskontrolle;
i) erhebt Einsprache gegen Strafbefehle;
j) genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen;
k) * erhebt Anklage in von ihr bestimmten Fällen;
l) führt Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von besonderer Tragweite;
m) vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen;
n) führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Gerichten;
o) * entscheidet über Ausstandsbegehren gegen die Polizei;
p) * entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien;
q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG);
r) * erteilt die Zustimmung zu Belohnungen (§ 122 GOG).