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161.3 STA CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) - Zuständigkeit

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§ 2 VO STA · Zuständigkeit

1. Die Staatsanwaltschaft umfasst vier Abteilungen

a) I. Abteilung - Allgemeine Delikte (inkl. Pikett);

b) * II. Abteilung - Wirtschaftsdelikte;

c) III. Abteilung - Strassenverkehrsdelikte, Übertretungen, Besondere Untersuchungen und Interkantonale Rechtshilfe (inkl. Pikett);

d) IV. Abteilung - Jugendstrafverfahren (inkl. Pikett im Jugendstrafverfahren).

2. Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt kann für spezifische Fallkonstellationen abweichende Regelungen treffen.

3. Nach Absprache zwischen den Abteilungen können durch die Jugendanwältin bzw. den Jugendanwalt auch Strafverfahren gegen Erwachsene geführt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Fälle, bei welchen Jugendliche und Erwachsene zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.

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