Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.2 CH-ZG

§ 2 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

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§ 2 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

1. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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