Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.2 CH-ZG

§ 1 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

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§ 1 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

1. Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

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