161.2
CH-ZG
§ 1 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
§ 1 Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
1. Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.