161.2
CH-ZG
Kanton Zug 161.2
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
1. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.