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161.14 VGB CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB) - Voraussetzungen für die Akkreditierung

Akkreditierung
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§ 2 VGB · Voraussetzungen für die Akkreditierung

1. Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche

a) regelmässig über die Tätigkeit der Gerichte des Kantons Zug berichten wollen und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten dieser Verordnung bieten und

b) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

2. Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch

a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen oder

b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder

c) den Eintrag ins Berufsregister (BR).

3. Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt für eine Dauer von vier Jahren.

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