Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.113 CH-ZG

§ 8 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GO SG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erledigen die ihnen zugewiesenen Aufgaben, namentlich

a) Protokollführung bei den Verhandlungen und Sitzungen;

b) Redaktion der Entscheide;

c) Nachführung der Geschäftskontrolle;

d) Vornahme der Abschlussarbeiten;

e) Erledigung weiterer, ihnen zugewiesener Aufgaben.

2. Sie vertreten sich bei Verhinderung gegenseitig.

← § 7 GO SG Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Allgemeines § 9 GO SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →