161.113
CH-ZG
§ 8 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
§ 8 GO SG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erledigen die ihnen zugewiesenen Aufgaben, namentlich
a) Protokollführung bei den Verhandlungen und Sitzungen;
b) Redaktion der Entscheide;
c) Nachführung der Geschäftskontrolle;
d) Vornahme der Abschlussarbeiten;
e) Erledigung weiterer, ihnen zugewiesener Aufgaben.
2. Sie vertreten sich bei Verhinderung gegenseitig.