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161.113 CH-ZG

§ 7 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher

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§ 7 GO SG · Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher

1. Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher geleitet. Sie bzw. er ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unterstellt.

2. Sie bzw. er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig

a) Führung der Kanzlei;

b) Protokollführung beim Plenum;

c) Besorgung der personellen Belange der Mitarbeitenden und Mitglieder;

d) Aufgaben, die ihr bzw. ihm zusätzlich übertragen werden, namentlich die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Justizverwaltung.

3. Die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher wird bei Verhinderung durch eine Gerichtsschreiberin bzw. einen Gerichtsschreiber vertreten.

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