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161.113 CH-ZG

§ 5 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Einzelgericht

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§ 5 GO SG · Einzelgericht

1. Die Mitglieder leiten die Verfahren, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG).

2. Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen.

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