161.113
CH-ZG
§ 5 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Einzelgericht
§ 5 GO SG · Einzelgericht
1. Die Mitglieder leiten die Verfahren, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG).
2. Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen.