161.113
CH-ZG
§ 4 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Kollegialgericht
§ 4 GO SG · Kollegialgericht
1. Das Kollegialgericht setzt sich aus der Verfahrensleitung und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
2. Die Bestimmung der weiteren Mitglieder richtet sich sinngemäss nach den in § 10 definierten Kriterien sowie nach deren Verfügbarkeit.
3. Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag.
4. Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen.
5. Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist und kein Mitglied die Beratung sowie Entscheidfassung an einer Sitzung verlangt. Zirkulationsentscheide können nur einstimmig gefasst werden.