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161.113 CH-ZG

§ 3 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Präsidium

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§ 3 GO SG · Präsidium

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident (Präsidium) erledigt neben den ihr bzw. ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäften namentlich folgende Aufgaben

a) Vereidigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder;

b) Leitung der Geschäfte des Strafgerichts;

c) Führung der Mitglieder und der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers;

d) Einberufung des Plenums;

e) Führung des Geschäftsverzeichnisses;

f) Zuweisung der Geschäftsfälle;

g) Bestimmung der Mitglieder des Kollegialgerichts;

h) Bestimmung eines Ersatzmitgliedes i.S.v. Art. 335 Abs. 3 StPO;

i) Zuweisung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen;

j) Vertretung des Strafgerichts nach aussen.

2. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, und falls auch diese bzw. dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied vertreten.

3. Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten kommen der Vertreterin bzw. dem Vertreter alle präsidialen Aufgaben und Kompetenzen zu.

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