§ 2 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Plenum
§ 2 GO SG · Plenum
1. Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts.
2. Ausserordentliche Ersatzmitglieder i.S.v. § 16 Abs. 1 GOG sowie die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher nehmen an den Plenarsitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Das Plenum erledigt namentlich folgende Aufgaben
a) Erlass der Geschäftsordnung;
b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten;
c) Wahl und Abberufung der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers;
d) Erstattung des Rechenschaftsberichts ans Obergericht;
e) Unterbreitung von Anstellungs- und Beförderungsanträgen ans Obergericht.
4. Das Plenum kann einzelne Geschäfte einzelnen Mitgliedern übertragen.
5. Das Plenum wird vom Präsidium einberufen. Die Einberufung kann von mindestens zwei Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden.
6. Zur Fassung eines Beschlusses ist die Mitwirkung aller Mitglieder erforderlich. Bei längerer Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder ist das Plenum ohne diese beschlussfähig.
7. Die Mitwirkung an einem Plenarbeschluss erfolgt in der Regel durch physische Teilnahme am Ort der Sitzung. Ausnahmsweise und im Einverständnis mit dem Präsidium ist eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Medien möglich.
8. Jedes Mitglied verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der mitwirkenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu.
9. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
10. Über die Plenarsitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes werden auch die Abstimmungsergebnisse festgehalten und/oder über einzelne Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt.