161.113
CH-ZG
§ 11 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Unterschriftenregelung
§ 11 GO SG · Unterschriftenregelung
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher unterzeichnen Anträge und Stellungnahmen des Plenums gemeinsam.
2. Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenregelung nach den einschlägigen Gesetzen.