§ 10 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) - Zuweisung der Geschäftsfälle
§ 10 GO SG · Zuweisung der Geschäftsfälle
1. Bei der Zuweisung der Geschäftsfälle an die Mitglieder als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht sowie beim Einzelgericht werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien berücksichtigt
a) chronologische Reihenfolge;
b) Beschäftigungsgrad;
c) ausgeglichene Belastung.
2. Der Geschäftsfall wird einem Ersatzmitglied zugewiesen, wenn bei sämtlichen Mitgliedern ein Ausstandsgrund oder eine ausserordentlich hohe Arbeitslast vorliegt. Die in Abs. 1 Bst. a und c genannten Kriterien kommen sinngemäss zur Anwendung.
3. Eine Fallumteilung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies aufgrund einer länger andauernden Verhinderung, zwecks Gewährleistung einer ausgeglichenen Belastung aller Mitglieder oder aufgrund einer ausserordentlich hohen Arbeitslast notwendig erscheint.
4. Bei nachträglichen Verfahren tagt das Gericht, sofern möglich, in derselben richterlichen Zusammensetzung wie im ursprünglichen Verfahren.
5. Die Zuweisung der Geschäftsfälle ist im Protokoll festzuhalten.
6. Die Parteien werden in der Regel im Zusammenhang mit der Prüfung der Anklage (Art. 329 StPO) über die Fallzuweisung orientiert.