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161.112 CH-ZG

§ 2 Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG) - Plenum

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§ 2 GO OG · Plenum

1. Das Plenum hat folgende Aufgaben

a) Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege - mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden - sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter;

b) Anträge und Berichte an den Kantonsrat;

c) Budget und Rechnung der Zivil- und Strafrechtspflege;

d) Erlass und Änderung von Verordnungen;

e) Wahl

1. der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Obergerichts,

2. der Mitglieder der Abteilungen und Kammern,

3. der Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten (ohne Justizverwaltungsabteilung) aus den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung,

4. der Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht,

5. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;

f) * Änderung des Beschäftigungsgrads der Mitglieder der Gerichte während der laufenden Amtsperiode bis zu höchstens 50 % im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente;

g) Zuteilung der Personalstellen;

h) Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. des Leitenden Oberstaatsanwalts und der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie Festsetzung deren Anfangsgehalts und Vornahme von Gehaltskürzungen;

i) Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;

j) Entscheid über Kompetenzkonflikte der Abteilungen;

k) Zustimmung zur Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung;

l) Festlegung des Programms für die jährlichen Inspektionen.

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