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161.111 CH-ZG

§ 2 Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG) - Plenum

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§ 2 GO KG · Plenum

1. Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts.

2. Ausserordentliche Ersatzmitglieder im Sinne von § 16 Abs. 1 GOG sowie die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher nehmen an den Plenarsitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Das Plenum hat folgende Aufgaben

a) Erlass der Geschäftsordnung (§ 55 GOG);

b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Wahl und Abberufung der 2 Ersatzmitglieder der Geschäftsleitung;

c) Zuweisung der Rechtsgebiete an die Abteilungen;

d) Zuweisung der Arbeitspensen an die Einzelrichterinnen und Einzelrichter;

e) Verabschiedung abstrakter Kriterien für die Fallzuteilung und Spruchkörperbildung;

f) Stellungnahmen zu Änderungen des Beschäftigungsgrades von Richterinnen und Richtern (§ 14 Abs. 5 GOG);

g) Wahl von zwei Mitgliedern und der Sekretärin oder des Sekretärs der Rekurskommission Bostadel;

h) Wahl und Abberufung der Kanzleivorsteherin oder des Kanzleivorstehers sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters;

i) Zuweisung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an die einzelnen Richterinnen und Richter;

j) Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen;

k) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts;

l) Unterbreitung von Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts;

m) Behandlung von administrativen Geschäften, die ihm von der Geschäftsleitung überwiesen werden.

4. Eine Abberufung im Sinne von Abs. 3 Bst. b und h ist aus wichtigen Gründen zulässig.

5. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Medien ist im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten möglich und einer physischen Anwesenheit gleichgesetzt.

6. Ein Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder zustande. Jedes Mitglied hat unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit richtet sich die Stimmkraft in erster Linie nach dem Beschäftigungsgrad der Mitglieder und in zweiter Linie hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

7. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim.

8. Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten so oft wie erforderlich einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von der Geschäftsleitung, einer Abteilung oder von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes.

9. Über die Plenarsitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Auf Verlangen werden auch die Abstimmungsergebnisse festgehalten und/oder über einzelne Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt.

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