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159.1 VideoG CH-ZG

§ 2 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) - Geltungsbereich

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§ 2 Videoüberwachungsgesetz; VideoG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes.

2. Es gilt nicht für Videoüberwachungen

a) bei denen keine Personen bestimmbar sind;

b) die im Rahmen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwachungen angeordnet werden;

c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen;

d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsorganisationsgesetz als Schutzmassnahmen angeordnet werden;

e) in Fahrzeugen, Bauten, Anlagen und Einrichtungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;

f) ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, die ausschliesslich dazu dienen, Personen den Zutritt oder die Zufahrt zu Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

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