159.1
VideoG
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) - Geltungsbereich
§ 2 Videoüberwachungsgesetz; VideoG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes.
2. Es gilt nicht für Videoüberwachungen
a) bei denen keine Personen bestimmbar sind;
b) die im Rahmen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwachungen angeordnet werden;
c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen;
d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsorganisationsgesetz als Schutzmassnahmen angeordnet werden;
e) in Fahrzeugen, Bauten, Anlagen und Einrichtungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
f) ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, die ausschliesslich dazu dienen, Personen den Zutritt oder die Zufahrt zu Bauten und Anlagen zu ermöglichen.