158.1
CH-ZG
§ 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Zugangsgewährung
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 8 Öffentlichkeitsgesetz · Zugangsgewährung
1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme vor Ort, die Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.
2. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des Kantons oder der Gemeinde veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.