158.1
CH-ZG
§ 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Öffentlichkeitsprinzip
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 7 Öffentlichkeitsgesetz · Öffentlichkeitsprinzip
1. Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.