158.1
CH-ZG
§ 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Amtliches Dokument
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Öffentlichkeitsgesetz · Amtliches Dokument
1. Amtliches Dokument ist jede Information, die
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2. Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden,
b) nicht fertig gestellt oder
c) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.