158.1
CH-ZG
§ 5 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Öffentlichkeitsgesetz · Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.