Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158.1 CH-ZG

§ 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Öffentlichkeitsgesetz · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt nicht für

a) die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;

b) die Zuger Kantonalbank;

c) das Zuger Kantonsspital;

d) die Psychiatrische Klinik Zugersee.

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