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158.1 CH-ZG

§ 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Öffentlichkeitsgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).

2. Als Behörden gelten

a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften;

b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften;

c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

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