158.1
CH-ZG
§ 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Öffentlichkeitsgesetz · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).
2. Als Behörden gelten
a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften;
b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften;
c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.