157.22
CH-ZG
§ 2 Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) - Bewilligungspflicht
§ 2 Online-Verordnung · Bewilligungspflicht
1. Der elektronische Zugriff auf Daten im Abrufverfahren ist bewilligungspflichtig.
2. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn der elektronische Zugriff bei gewöhnlich schützenswerten Daten in einem Gesetz im materiellen Sinn und bei besonders schützenswerten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutzstelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu setzen.