157.12
VIP
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP) - Zweck der Informationssicherheit
§ 2 VIP · Zweck der Informationssicherheit
1. Die Informationssicherheit bezweckt den Schutz von Personendaten insbesondere gegen
a) zufällige Bekanntgabe, Vernichtung oder Verlust;
b) technische Fehler;
c) unbefugte Kenntnisnahme;
d) unbefugte Bearbeitung;
e) Fälschung, Entwendung oder widerrechtliche Verwendung.