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157.12 VIP CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP) - Zweck der Informationssicherheit

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§ 2 VIP · Zweck der Informationssicherheit

1. Die Informationssicherheit bezweckt den Schutz von Personendaten insbesondere gegen

a) zufällige Bekanntgabe, Vernichtung oder Verlust;

b) technische Fehler;

c) unbefugte Kenntnisnahme;

d) unbefugte Bearbeitung;

e) Fälschung, Entwendung oder widerrechtliche Verwendung.

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