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157.1 DSG CH-ZG

§ 2 Datenschutzgesetz (DSG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 DSG · Begriffe

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a) * Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

b) * Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben, sowie genetische Daten.

b1) * Profiling ist jede, insbesondere automatisierte, Auswertung von Daten oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, namentlich bezüglich Arbeitsleistung, politischer Meinungsbildung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.

c) * Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Austauschen, Zusammenführen, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie Durchführen logischer bzw. rechnerischer Operationen mit Personendaten.

d) * Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten.

e) * ...

f) * Betroffene Personen sind natürliche Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.

g) Der Begriff «Kanton» wird als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Körperschaften und Anstalten, die Gerichte sowie die kantonalen Schulen verwendet.

h) Gemeinden sind die Einwohner-, Bürger-, römisch-katholischen und evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sowie Korporationsgemeinden.

i) Organe sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.

k) * ...

l) Als gesetzliche Grundlagen gelten die Verfassung, ein Konkordat, ein Gesetz, ein Kantonsratsbeschluss, eine Verordnung, ein publizierter Regierungsratsbeschluss oder ein publizierter gemeindlicher Erlass.

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