154.29
TNVRUT
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 2 Telefonnutzungsverordnung, TNV · Geltungsbereich
1. Die Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Justiz (Obergericht und Verwaltungsgericht inklusive unterstellte Stellen), die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle.
2. Sie gilt nicht für die vom Kanton zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsplatzgeräte, die mobilen Geräte der Zuger Polizei sowie mobile Geräte, die zur Steuerung technischer Prozesse oder die Dateneingabe in Fachanwendungen benötigt werden.