154.28
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis - Technische Unregelmässigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis · Technische Unregelmässigkeiten
1. Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftretenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation umgehend das ITL zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unregelmässigkeiten beseitigen zu wollen.
2. Angehörige der Zuger Polizei sowie beim Kanton angestellte Benützerinnen und Benützer der kantonalen Schulnetze melden solche Vorkommnisse ihrer Informatik-Technik bzw. ihrer Schulnetzwerk-Administration.