Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.28 CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis - Technische Unregelmässigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis · Technische Unregelmässigkeiten

1. Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftretenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation umgehend das ITL zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unregelmässigkeiten beseitigen zu wollen.

2. Angehörige der Zuger Polizei sowie beim Kanton angestellte Benützerinnen und Benützer der kantonalen Schulnetze melden solche Vorkommnisse ihrer Informatik-Technik bzw. ihrer Schulnetzwerk-Administration.

← § 3 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis Geltungsbereich § 5 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →