154.28
CH-ZG
§ 3 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis - Personendaten und vertrauliche Sachdaten
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis · Personendaten und vertrauliche Sachdaten
1. Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im kantonseigenen Netzwerk übertragen werden.