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154.28 CH-ZG

§ 3 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis - Personendaten und vertrauliche Sachdaten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis · Personendaten und vertrauliche Sachdaten

1. Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im kantonseigenen Netzwerk übertragen werden.

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