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154.28 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis - Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis · Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen

1. Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden.

2. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeit oder bei einem möglichen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab.

3. E-Mails von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen.

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