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154.26 CH-ZG

§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal

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§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal

1. Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Jahreslöhne und Entschädigungen, welche auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105,2 Punkten basieren, ist ein Stand von 105,5 Indexpunkten (September 2025) ausgeglichen (Dezember 2010 = 100).

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