Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.26 CH-ZG

Kanton Zug 154.26

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

1. Ab 1. Januar 2026 wird die Teuerungszulage gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes um den Teuerungsausgleich von 0.29 % auf 5.08 % erhöht.

2. Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerichtet auf

a) die Pauschalen bzw. Kantonsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes, gemäss § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals sowie gemäss § 43 Abs. 7 und § 78 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes;

b) das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats;

c) die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes enthaltenen Entschädigungsansätze.

1. Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Jahreslöhne und Entschädigungen, welche auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105,2 Punkten basieren, ist ein Stand von 105,5 Indexpunkten (September 2025) ausgeglichen (Dezember 2010 = 100).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →