154.25
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) - Verhältnis zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)
Allgemeines
§ 2 Nebenamtsgesetz · Verhältnis zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)
1. Die Vorschriften des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) gelten für das Nebenamt nur insoweit, als das vorliegende Gesetz einzelne Bestimmungen des Personalgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt.