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154.221 CH-ZG

§ 2 Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) - Allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich und Grundsätze
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§ 2 Entschädigungsverordnung · Allgemeine Grundsätze

1. Als besondere Entschädigungen gelten gemäss § 56 Personalgesetz die Spesenentschädigungen und die Zulagen für eine ausserordentliche Inanspruchnahme der Mitarbeitenden.

2. Vorgesetzte und Mitarbeitende achten darauf, die zu entschädigenden Spesen und Zulagen auf das Notwendige zu beschränken.

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