Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.216 CH-ZG

Kanton Zug 154.216

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.

2. Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.

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